Benutzungsordnung für die Hochschulbibliothek
Der Akademische Senat der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin hat am 8.10.2014 die folgende Benutzungsordnung für die Hochschulbibliothek erlassen:

1. Die Benutzungsordnung gilt für die Hochschulbibliothek der KHSB.
2. Die jeweils gültige Fassung dieser Ordnung wird in der Hochschulbibliothek durch Aushang bekannt gemacht.
Die Hochschulbibliothek ist als wissenschaftliche Bibliothek eine zentrale Einrichtung der KHSB. Sie dient dem Studium, der Lehre, der Forschung sowie der Fort- und Weiterbildung. Sie erfüllt ihre Aufgaben, indem sie:
1. ihre Bestände in ihren Räumen zur Benutzung bereithält,
2. den überweigenden Teil ihrer Bestände zur Benutzung außerhalb der Hochschulbibliothek ausleiht,
3. auf der Grundlage ihrer Kataloge und Datenbanken Auskünfte erteilt und Geräte zur Herstellung von Kopien aus Bibliotheksmaterialien bereitstellt.
Zwischen der Hochschulbibliothek und den BenutzerInnen wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.
1. Die Hochschulbibliothek steht vorrangig den Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der KHSB (einschließlich Gast- und NebenhörerInnen) zur Verfügung.
2. Mitglieder anderer Berliner und Brandenburger Hochschulen können zur Benutzung und Ausleihe zugelassen werden.
3. Die Nutzungsberechtigung kann im Einzelfall auch auf weitere Personen ausgedehnt werden.
4. Eine Benutzung durch juristische Personen ist nicht vorgesehen.
5. Eine Beendigung der Zugehörigkeit zur KHSB ist der Hochschulbibliothek in jedem Fall mitzuteilen. Die Pflichten aus dem Benutzungsverhältnis bestehen auch nach dessen Beendigung weiter.
1. Voraussetzung für die Benutzung der Hochschulbibliothek ist neben der in § 4 geltenden Benutzungsberechtigung die Anerkennung der Benutzungsordnung. Die Anerkennung erfolgt durch die Inanspruchnahme der Hochschulbibliothek.
2. Die Ausleihe von Beständen der Hochschulbibliothek setzt eine Anmeldung und den Besitz eines gültigen Bibliotheksausweises voraus. Die Anmeldung erfolgt für alle BenutzerInnen auf Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses und gültiger Meldebescheinigung. Studierende der KHSB legen zusätzlich den Studierendenausweis vor.
3. In der Regel wird ein Bibliotheksausweis ausgestellt. Er ist nicht übertragbar und kann bei Ablauf der Gültigkeit verlängert werden. Eine Ausleihe mit einem fremden Bibliotheksausweis ist nicht zulässig. Im Ausnahmefall können BenutzerInnen einer Person ihres Vertrauens eine schriftliche Vollmacht erteilen.
4. Die Änderung der Anschrift, der persönlichen Daten sowie der Verlust des Bibliotheksausweises ist der Hochschulbibliothek unverzüglich mitzuteilen. BenutzerInnen haften solange für Schäden, die durch Missbrauch abhanden gekommener Bibliotheksausweise entstehen, bis sie den Verlust in der Hochschulbibliothek gemeldet haben. Muss bei Verlust oder Beschädigung des Bibliotheksausweises ein neuer ausgestellt werden, wird eine Gebühr gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.
1. Für die Benutzung der Hochschulbibliothek werden folgende personenbezogene Daten erfasst: Name (ggf. Geburtsname), Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail.Adresse, Matrikelnummer und die Nummer des Bibliotheksausweises. Personenbezogene Daten von NutzerInnen, die die Bibliothek länger als drei Jahre nicht genutzt haben, werden gelöscht.
2. Alle entliehenen Medien werden für die Dauer der Ausleihe im Benutzerkonto gespeichert.
3. Anfallende Säumnisgebühren werden bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages im Benutzerkonto gespeichert.
4. Die Verarbeitung der Daten in der Hochschulbibliothek erfolgt unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
5. Die Hochschulbibliothek erteilt ihren BenutzerInnen weder Auskünfte über den aktuellen Entleihenden eines Mediums, noch sonstige Auskünfte über andere BenutzerInnen.
1. Die Öffnungszeiten werden von der Leitung der Hochschulbibliothek im Einvernehmen mit dem Kanzler festgelegt, vom Akademischen Senat gebilligt und durch Aushang sowie auf der Bibliothekshomepage bekannt gegeben.
2. Die Hochschulbibliothek kann aus triftigen Gründen zeitweise geschlossen werden. Eine vorübergehende Schließung wird rechtzeitig bekannt gegeben.
1. Im Interesse der BenutzerInnen ist in allen Bibliotheksräumen Ruhe zu wahren. Jedes die Arbeit Anderer störende oder erschwerende Verhalten hat zu unterbleiben. Rauchen, Essen, Trinken sowie die Mitnahme von Taschen, Überbekleidung, Lebensmitteln, Tieren etc. in die Bibliotheksräume ist untersagt. Mobiltelefone sind auszuschalten bzw. lautlos zu stellen.
2. Die Hochschule stellt Schließfächer bereit. Sie sind unbewacht. Bei Verlust und/oder Beschädigung der in den Schließfächern gelagerten Gegenständen bzw. Kleidung wird keine Haftung übernommen. Das gilt auch für die von BenutzerInnen in die Hochschulbibliothek mitgebrachten Gegenständen, Geld und Wertsachen. Die Nutzung der Schließfächer ist auf die Öffnungszeiten der Hochschule beschränkt. Eine Dauerbelegung ist untersagt. Die Hochschulbibliothek ist berechtigt, nicht fristgemäß geleerte Schließfächer zu räumen und die entnommenen Gegenstände als Fundsachen zu behandeln. Die Kosten für abhanden gekommene oder unbrauchbar gemachte Schlüssel werden BenutzerInnen in Rechnung gestellt (s. Gebührenordnung).
3. Das Bibliotheksgut und alle Einrichtungen sind sorgfältig und schonend zu behandeln und vor jeder Beschädigung zu bewahren. Es ist verboten, in den Medien Stellen an- oder auszustreichen, Randbemerkungen oder andere Eintragungen zu machen.
4. Die BenutzerInnen sind verpflichtet, Bibliotheksgut bei der Aushändigung auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen und festgestellte Schäden dem Bibliothekspersonal sofort mitzuteilen.
5. Die BenutzerInnen sind verpflichtet, den Verlust eines ihnen ausgehändigten Werkes unverzüglich mitzuteilen. Die Weitergabe an Dritte ist untersagt.
6. Bei urheberrechtlich geschütztem Bibliotheksgut dürfen Reproduktionen nur für den eigenen Gebrauch hergestellt werden. Werke dürfen nur in Teilen, nicht aber in ihrer Gesamtheit kopiert werden. Für die Beachtung der urheber- oder persönlichkeitsrechlichen Vorschriften (z.B. Copyright) in der jeweils geltenden Fassung sind die BenutzerInnen verantwortlich. Auch bei Inanspruchnahme der PC-Benutzerarbeitsplätze sowie von Datenträgern und anderen elektronischen Ressourcen sind die einschlägigen Vorschriften des Urheberechtsgesetzes zu beachten. Die Rechte der Hersteller sind zu wahren.
7. Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, BenutzerInnen Weisungen zur Einhaltung der Benutzungsordnung zu erteilen, denen Folge zu leisten ist. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsordnung ist das Bibliothekspersonal autorisiert, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Funktionsfähigkeit der Hochschulbibliothek zu wahren.
1. Die Bibliothek haftet nicht für Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch BenutzerInnen der PC-Arbeitsplätze sowie von Vertragsverpflichtungen zwischen BenutzerInnen und Internetdienstleistern.
2. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die BenutzerInnen auf Grund von fehlerhaften Inhalten der genutzten Medien, durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze oder der dort angebotenen Medien an Dateien oder Medienträgern sowie durch Datenmissbrauch Dritter auf Grund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.
3. Die Bibliothek schließt die Gewährleistung aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen.
4. BenutzerInnen verpflichten sich, die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetztes zu beachten und an den PC-Arbeitsplätzen gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten, keine Dateien und Programme der Hochschulbibliothek oder Dritter zu manipulieren sowie keine geschützten Daten zu nutzen.
5. BenutzerInnen verpflichten sich ferner, die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch ihre Benutzung an den Geräten und Medien der Bibliothek entstehen, zu übernehmen und bei Weitergabe ihrer Zugangsberechtigung an Dritte alle dadurch entstehenden Schadenskosten zu übernehmen.
6. Es ist nicht gestattet, Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen, technische Störungen selbständig zu beheben, Programme von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Nezt an den Arbeitsplätzen zu installieren.
1. Die Ausleihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Hiervon ausgenommen sind die in § 12 aufgeführten Sonderbestände. Die Hochschulbibliothek kann in besonderen Fällen längere Fristen gewähren, insbesondere in den Semesterferien. Aus dienstlichen Gründen kann die Hochschulbibliothek ein entliehenes Werk jederzeit zurückfordern.
2. Die Anzahl der ausgeliehenen Medien kann begrenzt werden.
3. Entliehene Medien können verlängert werden, sofern für sie keine Vorbestellung vorliegt. Verlängerungen sollten vor Ablauf der Leihfrist selbständig über den Bibliothekskatalog (OPAC) erfolgen. Sie sind ebenfalls persönlich, schriftliche oder fernmündlich möglich, ohne dass dadurch Ansprüche aus etwaigen Missverständnissen bei der fernmündlichen oder elektronischen Übermittlung einer Verlängerung hergeleitet werden können. Nach der zweiten Verlängerung ist das Medium vorzulegen. Eine erneute Ausleihe ist möglich, wenn keine Vorbestellung vorliegt.
4. Entliehene Medien können vorbestellt werden. Die BenutzerInnen können sich in dem Benutzerkonto über die Bereitstellung des Mediums informieren. Das vorbestellte Medium liegt 14 Tage zur Abholung bereit.
1. Für berufsbegleitende Studierende beträgt die Ausleihfrist in der Regel sechs Wochen.
2. Die Ausleihfrist für Lehrende der KHSB endet mit dem Abschluss des laufenden Semesters. Verlängerungen darüber hinaus sind möglich. Für nicht fristgemäß zurückgegebene bzw. verlängerte Medien findet § 14 Säumnisgebühren und Ersatzpflicht Anwendung.
3. Ausleihregelungen für Dozenten werden von der Leitung der Bibliothek im Einvernehmen mit dem Kanzler festgelegt.
1. Von der Ausleihe ausgenommen sind:
- Abschlussarbeiten
- Loseblattsammlungen
- Medien aus Virtuellen Handapparaten
- Präsenzexemplare
- laufende Zeitschriftenbände
Sie können in den Bibliotheksräumen eingesehen werden.
2. In der Regel kann aus oben genannten Medien unter Beachtung von § 8, Abs. 6 in den Räumen der Hochschulbibliothek kopiert werden.
3. Ältere Zeitschriftenjahrgänge und AV-Medien können in der Regel nur für eine Woche entliehen werden. Verlängerungen sind möglich, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Copyright sind von den BenutzerInnen einzuhalten.
4. Literautur-Datenbanken, elektronische Bücher (eBooks) und Zeitschriften (eJournals) stehen den BenutzerInnen während der Öffnungszeiten der Hochschule an allen PC-Arbeitsplätzen zur Verfügung. Bei der Nutzung der elektronischen Ressourcen sind die Benutzungsbedingungen der jeweiligen Hersteller / Herausgeber zu beachten.
1. Alle BenutzerInnen sind zur Einhaltung der Leihfrist verpflichtet. Bei der Anmeldung werden von den BenutzerInnen aktuelle e-Mail-Adressen erhoben. BenutzerInnen, die über eine e-Mail-Adresse verfügen, erhalten drei Tage vor Leihfristende eine Benachrichtigung, um ihre Medien rechtzeitig zu verlängern oder gebührenfrei abzugeben. Wurde einmal keine Erinnerungsmail versendet, erwächst daraus kein Anspruch auf Gebührenerlass. BenutzerInnen, die über keine e-Mail-Adresse verfügen, erhalten keine Erinnerungsmail.
2. Spätestens mit Ablauf der Leihfrist sowie bei Wegfall der Benutzungberechtigung müssen die Medien unaufgefordert an die Hochschulbibliothek zurückgegeben werden.
3. Entliehene Medien können auf dem Postweg oder durch Paketdienste zurückgegeben werden. Für auf diesem Weg verloren gegangene Medien kommen die BenutzerInnen auf.
1. Bei Überschreitung der Leihfrist werden Säumnisgebühren gem. der geltenden Gebührenordnung der Hochschulbibliothek der KHSB erhoben.
2. Kommen die BenutzerInnen der dreimaligen Aufforderung nach Rückgabe nicht nach, wird 10 Tage nach der 3. Mahnung ein Verwaltungszwangsverfahren eingeleitet. Ihnen werden bis zur Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen keine weiteren Medien ausgeliehen und andere ausgeliehene Medien nicht verlängert.
3. Für Medien, die nach dreimaliger Mahnung nicht zurückgegeben worden sind, kann unbeschadet der weiter bestehenden Rückgabeverpflichtung auf Kosten der BenutzerInnen die Ersatzbeschaffung eingeleitet werden. Für die Ersatzbeschaffung werden Bearbeitungsgebühren gem. der geltenden Gebührenordnung der Hochschulbibliothek erhoben.
4. Für verloren gegangene oder stark beschädigte Medien muss unverzüglich ein gleichwertiges Ersatzexemplar beschafft werden, auch wenn ein persönliches Verschulden nicht vorliegt. Ist das Medium vergriffen, so haben die BenutzerInnen die Kosten der Wiederbeschaffung oder, wenn die Wiederbeschaffung nicht möglich ist, die Kopier- und Bindekosten zu ersetzen. Erfolgt die Ersatzbeschaffung durch die BenutzerInnen nicht, übernimmt die Hochschulbibliothek die jeweilige Ersatzbeschaffung auf Kosten der BenutzerInnen. Für die Ersatzbeschaffung werden Bearbeitungsgebühren gem. der geltenden Gebührenordnung der Hochschulbibliothek erhoben.
1. Eine Haftung mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit im Rahmen der Nutzung der Hochschulbibliothek wird ausgeschlossen.
2. Die Hochschulbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.
3. Eine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die von der Hochschulbibliothek in Verwahrung genommen wurden, besteht nur, wenn die Gegenstände bis zum Ende der Öffnungszeit der Hochschulbibliothek zurückgefordert werden. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Für Geld und sonstige Wertsachen sowie für in die Hochschulbibliothek mitgebrachte Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
4. Eltern haften für ihre Kinder.
Bei Beendigung des Studiums oder der Tätigkeit an der Hochschule müssen alle aus der Hochschulbibliothek entliehenen Medien zurückgegeben werden.
BenutzerInnen, die wiederholt die Leihfrist überschreiten, die Rückgabe geliehener Medien trotz Mahnung verweigern, fällige Kosten und Gebühren nicht bezahlen, Werke oder deren Teile widerrechtlich aus der Hochschulbibliothek entfernen oder sonst in grober Weise gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können zweitweise oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden. Die Hochschulleitung wird informiert.
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Katholischen Hochschule in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 18. November 1996 außer Kraft.
Prof. Dr. Rolf-Bruno Zimmermann
- Präsident -
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