Organisatorisches zum Studienverlauf

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Studienangelegenheiten

  •  Bewerbungen, Studierendenunterlagen, Beurlaubungen und Campuscard

Prüfungsangelegenheiten

  • Studien- und Prüfungsleistungen bis zur Bachelor- und Masterprüfung und Erstellen der jeweiligen Zeugnisse

Studienorganisation und Lehrveranstaltungen

Studienintegrierte Praxis

  • Organisation und Begleitung der studienintegrierten Praxiszeiten

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Benutzung des Semestertickets

  1. Studierendenausweise/Semestertickets sind nur im Zusammenhang mit einem amtlichen Personaldokument oder der ISIC (bei Studierenden, die Staatsangehörige eines Landes außerhalb der EU sind) als Fahrausweis gültig.
     
  2. Eingeschweißte oder laminierte Studierendenausweise/Semestertickets werden nicht als gültige Fahrausweise anerkannt, da die Sicherheitsmerkmale für die Verkehrsunternehmen vor Ort nicht prüfbar sind.

Wie verhalten sich die Kontrolleur*innen bei Fahrausweiskontrollen?

Studierende*r kann Semesterticket nicht vorweisen, sondern nur ein Personaldokument:

  • Kontrolleur*in erhebt 60,- € - Erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE)
  • Studierende*r legt gültiges Semesterticket innerhalb von 7 Kalendertagen beim feststellenden Verkehrsunternehmen (VU) vor, das EBE wird auf 7,- € reduziert  (§ 9 – 3 Bef.Bed.)

Studierende*r hat nur ein gültiges Semesterticket aber kein Personaldokument:

  • Kontrolleur*in erhebt 60,- € - EBE
  • Studierende*r muss 60,- € bezahlen, da zum Zeitpunkt der Kontrolle keinen gültigen Fahrausweis vorgezeigt werden konnte und es im Nachhinein nicht möglich ist, zu prüfen, ob der/die „richtige“ Besitzer*in das Ticket vorzeigt.

Studierendenausweis / Semesterticket ist eingeschweißt und Personaldokument vorhanden

  • Kontrolleur*in erhebt 60,- € - EBE und weist darauf hin, dass der Studierendenausweis/Semesterticket aus Gründen der Kontrollierbarkeit nicht eingeschweißt sein darf. Der Fahrausweis liegt nicht mehr im Original vor (§ 8 – 1 Bef.Bed.).
  • Studierende*r lässt sich einen neuen Studierendenausweis/Semesterticket von der Verwaltung seiner Hochschule ausstellen und legt innerhalb von 7 Kalendertagen das gültige Ticket beim feststellenden VU vor. – Forderung wird auf 7,- € reduziert (§ 9 – 3 Bef.Bed.).
  • Die Ersatzausstellung kostet Sie 10,20 €.

Unter bestimmten Umständen kann man sich vom Semesterticket befreien lassen.

Teilnehmende an Weiterbildungsveranstaltungen und berufsbegleitenden Studiengängen (auch Master) sind nicht verpflichtet das Semesterticket zu erwerben. 
Während des Urlaubssemesters kann das Semesterticket beim Studierendensekretariat beantragt werden.

Teilzeitstudium ... Informationen folgen