Anerkennung und Anrechnung von Leistungen
Die KHSB hat Prozesse für die Anerkennung von bereits an Hochschulen erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen sowie für die Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Qualifikationen entwickelt. Details zu den rechtlichen Vorgaben können Sie der Anrechnungs- und Anerkennungsordnung sowie der Richtlinie zur Anrechnungs- und Anerkennungsordnung entnehmen.
Anerkennung hochschulischer Leistungen
Sie haben bereits an einer anderen Hochschule Leistungen erbracht und können diese nachweisen? Wenn Sie sich diese Leistungen anerkennen lassen möchten, stellen Sie bitte einen Antrag auf Anerkennung in Ihrem OpenCampus Konto, sobald Sie immatrikuliert sind.
Bitte beachten Sie folgende Punkte:
- Ihnen können Leistungen anderer Hochschulen anerkannt werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zwischen den bereits erworbenen und den im Studiengang vorgesehenen Kompetenzen besteht.
- Beantragen Sie die Anerkennung konkreter KHSB Module bzw. Bausteine. Tipp: Legen Sie das Modulhandbuch Ihrer alten Hochschule und das der KHSB nebeneinander und vergleichen Sie die Qualifikationsziele und Modulinhalte.
- Fügen Sie jedem Antrag einen Leistungsnachweis (transcript of records) und das Modulhandbuch hinzu.
- Über unvollständig ausgefüllte Anträge oder Anträge ohne Nachweis kann nicht entschieden werden.
Bitte beachten Sie, dass das Anerkennungsverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Sie erhalten nach Abschluss des Verfahrens einen schriftlichen Bescheid vom Prüfungsamt, der Sie über die Entscheidung informiert. Die Entscheidung wird auch in Ihrem Konto in OpenCampus dokumentiert.
Falls Sie sich für ein höheres Fachsemester bewerben möchten, müssen Sie den Antrag auf Anerkennung bereits mit der Bewerbung einreichen. Mehr Informationen finden Sie auf der Seite
Anrechnung außerhochschulischer Leistungen
Wenn Sie außerhalb von Hochschulen relevante Kompetenzen erworben haben (z. B. in der Berufsausbildung, in Weiterbildungen, in Zertifikatskursen etc.), können Sie deren Anrechnung beantragen. Einen Antrag auf Anrechnung stellen Sie in Ihrem OpenCampus Konto, sobald Sie immatrikuliert sind.
Bitte beachten Sie folgende Punkte:
- Ihnen können Leistungen angerechnet werden, wenn die außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen gleichwertig sind mit den im Studiengang vorgesehenen Kompetenzen. Als Antragssteller*in sind Sie in der Nachweispflicht, d.h. Sie müssen die Gleichwertigkeit nachweisen.
Kooperationsvereinbarung mit der KSES
Auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem
- 33 ECTS-Punkte auf den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit
- 46 ECTS-Punkte auf den Bachelorstudiengang Kindheitspädagogik
- Beantragen Sie die Anrechnung konkreter KHSB Module bzw. Bausteine.
- Fügen Sie jedem Antrag einen Nachweis der Leistung hinzu (z.B. Zertifikat, Ausbildungszeugnis) sowie eine Beschreibung des Inhalts/Curriculums.
- Über unvollständig ausgefüllte Anträge oder Anträge ohne Nachweis kann nicht entschieden werden.
Bitte beachten Sie, dass das Anrechnungsverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Sie erhalten nach Abschluss des Verfahrens einen schriftlichen Bescheid vom Prüfungsamt, der Sie über die Entscheidung informiert. Die Entscheidung wird auch in Ihrem Konto in OpenCampus dokumentiert.
Der Bachelorstudiengang Kindheitspädagogik verkürzt sich damit auf eine Regelstudienzeit von sechs Semestern. Absolvierende der Erzieher*innenausbildung finden hier einen
Anerkennung/Anrechnung von 30 Credits im Masterstudium
Sie haben mit einem Bachelorabschluss im Umfang von 180 Leistungspunkten (Credits) ein Masterstudium an der KHSB aufgenommen? Für Ihren Masterabschluss benötigen Sie nach dem Berliner Hochschulgesetz in der Regel insgesamt 300 Credits. Im Masterstudium erwerben Sie 90 Credits, so dass Sie zusätzlich 30 Credits für die Verleihung des Mastertitels nachweisen müssen, sofern Sie einen Bachelorabschluss von 180 Credits haben.
Worin besteht der Unterschied zu den regulären Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren? Für diesen speziellen Fall werden keine einzelnen Module geprüft. Stattdessen muss ein Gesamtumfang von 30 Credits nachgewiesen werden. Der Antrag berücksichtigt, dass dafür sowohl hochschulische als auch außerhochschulische Leistungen nachgewiesen werden können. Die Prüfung des Antrags erfolgt über den*die Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses.
Anrechnungen auf das Praktische Studiensemester
Studierende der Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik und Heilpädagogik können sich berufspraktische Tätigkeiten auf das Modul "Praktisches Studiensemester" anrechnen lassen. Eine Anrechnung erfolgt auf Antrag (in OpenCampus) bei
1. Nachweis einer fachlichen Qualifikation im Rahmen einer mehrjährigen Fachschul- oder Fachakademieausbildung mit dem Abschluss Erzieher*in, Heilerziehungspfleger*in, Heilpädagog*in, Alten- oder Krankenpfleger*in oder einer vergleichbaren Ausbildung
UND
2. dem Nachweis von mindestens zwei Jahren beruflicher Tätigkeit in einem Feld der Sozialen Arbeit mit mindestens 50% der tarifüblichen Arbeitszeit auf Basis der unter 1. genannten fachlichen Qualifikation.
Sind die unter Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, erfolgt eine Anrechnung im Umfang von vier Wochen auf das Praxisstudium.
Bei regelmäßiger und andauernder beruflicher Tätigkeit im Umfang von mehr als 10 Stunden wöchentlich können weitere Zeiten, maximal nochmals vier Wochen auf das Praxisstudium angerechnet werden. Eine Anrechnung von mehr als 40% der für das Praxisstudium erforderlichen 20 Wochen ist nicht möglich.
Die Antragstellung erfolgt in Ihrem Konto in OpenCampus. Fügen Sie jedem Antrag die entsprechenden Nachweise hinzu. Über unvollständig ausgefüllte Anträge oder Anträge ohne Nachweis kann nicht entschieden werden.
Bitte beachten Sie, dass das Anrechnungsverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Sie erhalten nach Abschluss des Verfahrens einen schriftlichen Bescheid vom Prüfungsamt, der Sie über die Entscheidung informiert. Die Entscheidung wird auch in Ihrem Konto in OpenCampus dokumentiert.
Eine Beratung erfolgt gern vorab im
Infoportal "AN! Anerkennung und Anrechnung im Studium"
Anerkennung und Anrechnung sind zentral für Mobilität und Durchlässigkeit. Das digitale Infoportal „AN!“ stellt wesentliche Grundlagen bereit, um Studierenden und Studieninteressierten ein erstes Verständnis für ihre Möglichkeiten und wichtige Rahmenbedingungen der Prozesse zu vermitteln. Gleichzeitig weist die Infoseite auf die unterschiedlichen Verfahrensweisen der Hochschulen hin. Das Infoportal “AN!” des HRK-Projekts MODUS bietet über drei Einstiegspunkte direkten Zugang zu den wesentlichen Informationen, die für ihre jeweilige Situation im Studium relevant sind:
- „Vom Beruf ins Studium“
(Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen) - „Von einem Studium ins andere“
(Anerkennung bei Fach- oder Hochschulwechsel in Deutschland) - „Während des Studiums ins Ausland“
(Anerkennung bei Auslandsaufenthalten)
Organisatorisches
FAQ Anerkennung und Anrechnung
Vergleichen Sie hierfür das Modulhandbuch des Studiengangs der Hochschule an der Sie bisher studiert haben mit dem Modulhandbuch unseres Studiengangs. Besteht eine Gleichwertigkeit der Module, können Sie von einer Anerkennung ausgehen.
Sie sind die Expert*in dessen was Sie bereits gelernt haben. Weshalb Sie beantragen welche Leistungen Sie auf welches unserer Module oder Bausteine anerkannt/ angerechnet haben wollen. Wir prüfen, ob die beantragte Anerkennung/ Anrechnung möglich ist. Wir prüfen nicht auf welches Optionen es ggf. für eine Anerkennung/ Anrechnung einer externe Leistung gibt.
Ja, hochschulische Leistungen werden anerkannt während außerhochschulische Leistungen angerechnet werden.
FAQ – 30 zusätzliche Credits im Masterstudium
Für diesen speziellen Fall werden keine einzelnen Module geprüft. Stattdessen muss ein Gesamtumfang von 30 Credits nachgewiesen werden. Der Antrag berücksichtigt, dass dafür sowohl hochschulische als auch außerhochschulische Leistungen nachgewiesen werden können.
Diese Regelung betrifft Studierende, deren Bachelorabschluss einen Umfang von 180 Credits hat.
Die zusätzlichen 30 Credits müssen spätestens bis zum Abschluss des Masterstudiums nachgewiesen werden. Ohne diesen Nachweis kann der Masterabschluss nicht vergeben werden.
Die fehlenden Credits können auf unterschiedliche Weise nachgewiesen werden:
- Erwerb von Credits durch das Studium zusätzlicher Module oder Modulteile (z. B. aus dem Lehrangebot der KHSB) oder durch Module an anderen Hochschulen,
- Anerkennung von Studienleistungen, die bereits an Hochschulen erbracht wurden,
- Anrechnung außerhochschulischer Leistungen, insbesondere einschlägiger beruflicher oder praktischer Erfahrungen, fachbezogener Weiterbildungen oder anderer geeigneter Leistungen.
Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach der einschlägigen Richtlinie.
Die Leistungen müssen inhaltlich geeignet und mit den im Studium vorgesehenen Kompetenzen vergleichbar sein. Eine Anerkennung oder Anrechnung ist nur möglich, wenn kein wesentlicher Unterschied bzw. eine hinreichende Gleichwertigkeit vorliegt. Leistungen, die bereits Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium waren, können nicht berücksichtigt werden.
Bitte nutzen Sie dieses
Der Antrag muss erkennen lassen,
- auf welchem Weg die 30 Credits nachgewiesen werden sollen und
- welche konkreten Leistungen berücksichtigt werden sollen.
Dem Antrag sind eine detaillierte Aufstellung der Leistungen sowie geeignete Nachweise (z. B. Leistungsübersichten, Modulbeschreibungen, Zertifikate oder Tätigkeitsnachweise) beizufügen. Über unvollständige Anträge oder Anträge ohne Nachweise kann nicht entschieden werden.
Es wird empfohlen, sich frühzeitig – möglichst zu Beginn des Masterstudiums – mit den Anforderungen auseinanderzusetzen und den Antrag rechtzeitig vorzubereiten. Eine vorherige Abstimmung mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses kann sinnvoll sein.
Über die Anerkennung, Anrechnung oder den Erwerb der zusätzlichen Credits entscheidet der Prüfungsausschuss.
Über den Antrag soll in der Regel innerhalb von vier Wochen nach vollständigem Eingang der Unterlagen entschieden werden.
Wenn die zusätzlichen 30 Credits bis zum Abschluss des Masterstudiums nicht nachgewiesen werden, kann der Masterabschluss nicht vergeben werden.
Ansprechpersonen
Wir helfen Ihnen gern weiter.
Vorsitzender Prüfungsausschuss
Prof. Dr. Axel Bohmeyer