Studieren mit Behinderung
Sie haben eine Behinderung, eine psychische oder chronische Erkrankung und wünschen sich Unterstützung im Studienalltag? Wir möchten, dass Sie sich an der KHSB wohlfühlen und Ihr Studium unbeschwert absolvieren können. Ob es um Nachteilsausgleiche, Studienassistenz, Barrierefreiheit oder andere Anliegen geht – unsere Beauftragte für die Belange von Studierenden mit Behinderung und chronischen Erkrankungen berät Sie gern. Gemeinsam schaffen wir Barrieren ab!
Informationen für Studienbewerber*innen
Erleben Sie gesundheitliche, soziale, behinderungsbedingte oder familiäre Gründe, die eine sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern (siehe § 5 Immatrikulationsordnung der KHSB 2021)? Dann können Sie einen Antrag aufgrund einer außergewöhnlichen Härte stellen. Bei einem begründeten Antrag kann ein Studienplatz aufgrund einer außergewöhnlichen Härte vergeben werden.
Die KHSB bietet Teilzeitstudiengänge an und ermöglicht Vollzeitstudiengänge in
Beratung und Unterstützung im Studienalltag
Auf Antrag kann das Studium um bis zu zwei Semester verlängert werden. In Ausnahmefällen ist eine weitere
Wenn es Studierenden aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht möglich ist, an anderen Seminaren teilzunehmen, können sie einen Antrag auf Teilnahme stellen. Dasselbe gilt für Mütter oder Väter, deren Kinder unter zwölf Jahren alt sind oder eine Behinderung oder chronische Erkrankung haben. Senden Sie in diesen Fällen bitte eine E-Mail an die
Für benötigte Hilfsmittel während des Studiums, wie z. B. Studienassistenz oder technische Hilfen, wie etwa ein Laptop oder eine Vorlese-Software, können Sie einen individuellen Beratungstermin bei der
vereinbaren.
Die Beratung Barrierefrei Studieren hat zudem die Aufgabe übernommen, die Inklusionsleistungen nach dem Berliner Hochschulgesetz zu vergeben. Die Vergabe an Studienbewerber*innen und Studierende erfolgt unter Berücksichtigung des beeinträchtigungsbedingten Bedarfs.
Beurlaubung
Als Studierenden können Sie bis zur Dauer eines Studienjahres (zwei Semester) aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Studium befreit werden (§ 9 Immatrikulations- ordnung der KHSB 2021).
In einigen Bachelor-Studiengängen muss ein studienintegriertes Vollzeit-Praktikum mit einer Dauer von 20 zusammenhängenden Wochen absolviert werden. Es ist möglich, das Praktikum auch in Teilzeit zu absolvieren. Eine kürzere Dauer ist nicht möglich, da das Praktikum zwingende Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist.
Im Krankheitsfall sind sieben Krankheitstage während des Praktikums ohne Nachholverpflichtung möglich.
Bei einem längeren Ausfall während des Praktikums aufgrund gesundheitlicher Probleme muss dieser ab dem achten Krankheitstag in der vorlesungsfreien Zeit entsprechend nachgearbeitet werden.
Wenn durch eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung bestimmte Fragen oder Herausforderungen entstehen, wird empfohlen, eine individuelle Abstimmung mit dem Praxisreferat oder der Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung der KHSB vorzunehmen. So lassen sich gemeinsam passende Lösungen finden. Außerdem kann es hilfreich sein, direkt mit der Praktikumsanleitung zu sprechen, um die individuellen Bedürfnisse bestmöglich zu berücksichtigen.
Bei Fragen zum Praxissemester wenden Sie sich bitte an das
Nachteilsausgleich
Der Nachteilsausgleich ist für Studierende vorgesehen, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung, Behinderung oder chronischer Erkrankung im Studium benachteiligt sind und dadurch Leistungen nicht in der vorgesehenen Form oder Zeit erbringen können.
Ein Nachteil kann aus einer körperlichen, sprachlichen oder sonstigen Beeinträchtigung erwachsen. Der Nachteilsausgleichs soll diese Benachteiligung kompensieren oder ausgleichen.
Ziel ist, die Studienbedingungen im Einzelfall zu verbessern. Ein Nachteilsausgleich ermöglicht Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, Studien- oder Prüfungsleistungen unter angepassten Bedingungen zu erbringen. Die fachlichen Anforderungen und Qualifikationsziele bleiben dabei unverändert.
Der Nachteilsausgleich kann sich beziehen auf konkrete Situationen im Studium bei Lehrveranstaltungen, auf die Art der Prüfungsmodalitäten bzw. auf die Prüfungsarten, aber auch auf die Frage des zu absolvierenden Praktikums.
Typische Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs sind z. B. Schreibzeitverlängerungen, organisatorische Anpassungen, separate Räume oder technische Hilfsmittel. Ferner besteht die Möglichkeit, beim Studierendenwerk eine Studienassistenz als konkrete Hilfe bei der praktischen Unterstützung im Studienalltag zu beantragen. Die jeweilige Maßnahme muss geeignet sein, einen konkreten Nachteil auszugleichen, ohne die Prüfungsanforderungen zu verändern.
Nachteilsausgleich beantragen
Stellen Sie Ihren Antrag auf Nachteilsausgleich so früh wie möglich. Wenn Sie einen Nachteilsausgleich in Prüfungssituationen benötigen, stellen Sie bitte den Antrag rechtzeitig vor der Prüfung bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Der Antrag ist formlos zu stellen. Sie müssen die gewünschten Prüfungsmodifikationen benennen und deren Erforderlichkeit begründen. Außerdem müssen Sie die gesundheitliche Beeinträchtigung und deren konkrete prüfungsrelevante Auswirkungen durch geeignete Nachweise belegen.
Diese Nachweise sind in der Regel ein fachärztliches, psychologisches oder psychotherapeutisches Gutachten.
Das Gutachten/Attest sollte allgemein verständlich und nachvollziehbar sein und folgende Informationen enthalten:
- Kopfbogen mit Praxisstempel, Name und Unterschrift,
- Patient*innenname und -anschrift,
- Diagnose/Anamnese
Welche Beeinträchtigung/Erkrankung liegt vor? Seit wann? Wie schwerwiegend ist die Beeinträchtigung/Erkrankung?
- Behinderungen im Studium
Welche konkreten, für Studium und Prüfung relevanten Einschränkungen folgen daraus? Diese sollen konkretisiert werden, z. B. Schmerzen, Schreibbehinderung, Konzentrationsstörungen. - Empfehlungen zum Nachteilsausgleich
Aus fachlicher (medizinischer, psychologischer, psychotherapeutischer) Sicht erscheint folgender Nachteilsausgleich angemessen, beispielsweise:- Schreibzeitverlängerung/ Pausen bei Klausuren,
- Modifizierung der Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen,
- Fristverlängerung bei Hausarbeiten und Abschlussarbeiten,
- Verlängerung der Bearbeitungsfristen von schriftlichen Prüfungsleistungen,
- Änderung der Prüfungsform: Umwandlung von Referaten in Hausarbeiten.
Gerne können Sie sich vorher bei der Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung und chronische Erkrankungen über die Formalitäten des Antragsverfahrens informieren. Sie berät Sie zu den erforderlichen Nachweisen für die Antragstellung.
FAQ Nachteilsausgleich
Ein Nachteilsausgleich setzt Prüfungsfähigkeit voraus. Bei akuter Prüfungsunfähigkeit (z. B. Erkrankung) kommen Rücktritt, Verschiebung oder Wiederholung zu einem späteren Termin in Betracht – nicht jedoch eine dauerhafte Anpassung der Prüfung.
Zur Glaubhaftmachung der Beeinträchtigung sind geeignete Nachweise vorzulegen (§ 11 Abs. 3 AO-StuP), in der Regel in Form einer aktuellen fachärztlichen oder psychotherapeutischen Stellungnahme (Attest). Diese muss die gesundheitliche Beeinträchtigung sowie deren konkrete Auswirkungen auf die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen nachvollziehbar darstellen und den daraus resultierenden Unterstützungsbedarf begründen. Eine Diagnose oder ein Grad der Behinderung allein ist hierfür in der Regel nicht ausreichend.
Nur in Ausnahmefällen. Ein Wechsel ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Studien- und Prüfungsordnung im jeweiligen Modul mehrere Prüfungsformen vorsieht. Ist nur eine Prüfungsform festgelegt, kann sie nicht ersetzt werden.
Nein. Die KHSB ist eine Präsenzhochschule. Ein Nachteilsausgleich bezieht sich auf Studien- und Prüfungsleistungen, nicht auf die Teilnahmeform. Lehrende können im Einzelfall eigene Lösungen anbieten; ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
Bei krankheits- oder behinderungsbedingten Fehlzeiten kann eine Kompensationsleistung ermöglicht werden (§ 12 Abs. 2 AO-StuP). Über Umfang und Form entscheidet die jeweilige Lehrperson. Voraussetzung ist eine Teilnahme in erheblichem Umfang; eine vollständige Befreiung von der Präsenzteilnahme ist nicht vorgesehen.
Ein Nachteilsausgleich kann für einzelne Prüfungen, für ein Semester oder – bei dauerhaften Beeinträchtigungen – auch für einen längeren Zeitraum gewährt werden. Ziel ist eine verlässliche Planung des Studiums. Änderungen sind möglich, wenn sich die gesundheitliche Situation wesentlich verändert.
Anträge auf Nachteilsausgleich sind rechtzeitig vor der jeweiligen Studien- oder Prüfungsleistung beim Vorsitz des Prüfungsausschusses einzureichen. Eine vorherige Beratung durch die Beauftragte für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ist möglich, aber keine Voraussetzung für die Antragstellung. Der Bescheid wird nach der Entscheidung über das Prüfungsamt versendet.
Barrierefreiheit im Gebäude
Barrierefreiheit Aufzüge
Am Haupteingang befindet sich ein Plattformlift, mit dem die erste Gebäudeebene erreicht werden kann, außerdem befindet sich ein Fahrstuhl am Eingang des Gebäudes im Hof von der Neuwieder Str. aus, mit dem alle Ebenen sowie die Bibliothek im Keller erreicht werden können.
Toiletten
Eine barrierefreie Toilette ist auf jeder Gebäudeebene sowie in der Mensa vorhanden. Die Toilette in der Ebene 1 verfügt über eine Automatiktür. Die Toilette in der Ebene 3 ist mit einem Hängelift und einer dazugehörigen Liegemöglichkeit ausgestattet.
Ruhe- und Stillraum
In der Ebene 1 (Raum 1.008) befindet sich ein
Bewegen im Haus
Alle Seminar- und Vorlesungsräume sowie die Bibliothek und die Mensa sind barrierefrei erreichbar.
Behindertenparkplätze
Vor dem Haupteingang sind sechs Parkplätze für Nutzer*innen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen vorhanden. Wenn diese Parkmöglichkeit genutzt werden soll, aber nicht das sog. Merkzeichen „außergewöhnliche Gehbehinderung“ vom Versorgungsamt anerkannt wurde, kann eine Parkgenehmigung beim Präsidium beantragt werden.
Die Hochschulleitung ist offen für Anregungen, falls es im Verlauf des Studiums zu Schwierigkeiten kommen sollte, die z.B. durch bauliche Maßnahmen verbessert werden könnten. Bitte wenden Sie sich an die Beauftragte für die Belange von Studierenden mit Behinderung und chronische Erkrankungen und schildern Sie die Sachlage.
Termine
In der Regel findet in der Vorlesungszeit einmal pro Monat eine offene Sprechstunde statt. Die Sprechstunde wird auf der Webseite der Hochschule veröffentlicht.
Melden Sie sich bei der Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen, wenn Sie einen individuellen Gesprächstermin vereinbaren wollen.
Datenschutz
Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben hat einen hohen Stellenwert für uns. Wir möchten Sie nachfolgend daher über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei uns informieren.
Hilfreiche Dokumente und Links
(des Deutschen Studierendenwerks)
Ansprechpersonen
Beauftragte für die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen
Sie haben Fragen? Ich helfe Ihnen gern weiter.