FAQ: Präsenz und Corona im WiSe21/22

Auf dieser Infoseite finden Sie die wichtigsten FAQs zum Thema Hochschulbetrieb und Coronavirus.

Wir werden bis Ende der nächsten Woche (47. KW) mit den Lehrenden geklärt haben, welche Lehrveranstaltungen weiter in Präsenz bleiben und welche in den Online-Modus überführt werden.

Die Regelungen zur Teilnahmepflicht, wie sie in den Prüfungsordnungen aufgeführt ist, treten ab dem Wintersemester 2021/22 wieder in Kraft.

Ja, Hochschulmitglieder dürfen das Hochschulgelände nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind.

Nein, die Tests sind an zertifizierten externen Teststellen durchzuführen.

Studierende, die an mehreren Tagen der Woche an Präsenzveranstaltungen teilnehmen, müssen mindestens zwei negative Testergebnisse an nicht aufeinanderfolgenden Tagen nachweisen. Der Nachweis über ein negatives Testergebnis darf nicht älter als 48 Stunden sein.

Bis zum vollständigen Impfschutz sind negative Tests vorzuweisen.

Die 3-G-Regel wird stichprobenartig überprüft. Dafür wird ein externer Wachdienst an mehreren Tagen der Woche an den Zugängen zum Hochschulgelände die Vorlage der Nachweise (gültiger Impf- oder Genesenennachweis, Nachweis des negativen Testergebnisses) von allen, die das Hochschulgelände betreten wollen, verlangen.

Ja, das dürfen sie. Lehrende haben das Recht, Studierende, die einen entsprechenden Nachweis nicht vorlegen können, aus dem Seminarraum zu weisen; das Präsidium hat den Lehrenden hierfür ein beschränktes Hausrecht erteilt; wird den Anweisungen nicht Folge geleistet, wird das Präsidium informiert. Dieses entscheidet dann über weitere rechtliche Konsequenzen, wie z. B. ein zeitlich beschränktes Hausverbot.

Ja, alle Personen, die das Hochschulgelände betreten, müssen geimpft, genesen oder getestet sein.

Nein, die Anwesenheitsdokumentation (über QR-Code oder durch Einzelzettel) wird ausschließlich zur Kontaktverfolgung im Falle eines positiv getesteten Coronafalls genutzt. Sie darf und wird für keine anderen Zwecke (z.B. Kontrolle der Teilnahmepflicht) genutzt werden.

Wir werden bis Ende der nächsten Woche (47. KW) mit den Lehrenden geklärt haben, welche Lehrveranstaltungen weiter in Präsenz bleiben und welche in den Online-Modus überführt werden.

Liegen Kontraindikatoren für eine Covid-19-Impfung vor, besteht eine Risikoschwangerschaft oder ein enger Kontakt mit Personen, die ihrerseits nicht geimpft sind, kann bei der Hochschulleitung ein begründeter Antrag vorgelegt werden. Dem Antrag ist ein medizinisches Gutachten beizufügen, aus dem die Gründe hervorgehen und das ihr Vorliegen bestätigt. Sollten Sie in einem engen Kontakt mit nicht geimpften Personen aus den Risikogruppen stehen, können Sie den Nachweis auch durch andere Unterlagen erbringen.

Die Hochschulleitung entscheidet über den Antrag in Abstimmung mit dem Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung. Wird dem Antrag stattgegeben, erhalten Sie einen Bescheid, mit dem Sie an die Lehrenden herantreten und um Alternativangebote bitten können. Die Lehrenden entscheiden im Rahmen ihrer didaktischen Möglichkeiten, ob sie ein solches Alternativangebot machen können. Nähere Informationen zur Impfung, den Kontraindikationen und den Gründen für die Befreiung von der Anwesenheitspflicht finden Sie hier:

 

Informationen zur Impfung und zur Befreiung von der Anwesenheitspflicht

Die Lehrveranstaltungen an der KHSB werden im Wintersemester 2021/2022 wieder in Präsenz stattfinden. Der Zugang zur Hochschule erfolgt nach der sog. 3-G-Regel; Personen, die das Hochschulgelände betreten, müssen geimpft, negativ getestet oder genesen sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird stichprobenartig durch einen externen Dienstleister überprüft. Lehrende haben darüber hinaus das Recht in ihren Lehrveranstaltungen zu prüfen, ob die Studierenden die 3-G-Regel erfüllen

Um sich selbst und andere zu schützen, empfiehlt die KHSB eine COVID-19-Impfung. Insbesondere Studierende, die ein erhöhtes Risiko für schwere COVID-19-Verläufe haben oder die arbeitsbedingt besonders exponiert sind oder engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben, sollten sich einer Impfung unterziehen. Dadurch kann das Risiko für schwere COVID-19-Verläufe stark reduziert werden.

Die KHSB orientiert sich an den Erkenntnissen und Empfehlungen des Robert Koch Instituts (RKI). Umfangreiche Informationen finden Sie auf der Homepage: https://www.rki.de/

Die vorliegende Darstellung wurde auf der Datenbasis vom 27. September 2021 zusammengestellt.

RKI: COVID-19 und Impfen (Auszug)

Daten aus Zulassungsstudien wie auch aus Untersuchungen im Rahmen der breiten Anwendung (sog. Beobachtungsstudien) belegen, dass die in Deutschland zur Anwendung kommenden COVID-19-Impfstoffe SARS-CoV-2-Infektionen (symptomatisch und asymptomatisch) in einem erheblichen Maße verhindern. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv wird, ist niedrig, wenn auch nicht Null.

In welchem Maß die Impfung darüber hinaus die Übertragung des Virus weiter reduziert, kann derzeit nicht genau quantifiziert werden.

In der Summe ist das Risiko einer Virusübertragung stark vermindert. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass einige Menschen nach Kontakt mit SARS-CoV-2 trotz Impfung (asymptomatisch) PCR-positiv werden und dabei auch infektiöse Viren ausscheiden. Dieses Risiko muss durch das Einhalten der Infektionsschutzmaßnahmen zusätzlich reduziert werden. Daher empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) auch nach Impfung die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen (medizinische bzw. FFP-2-Masken, Hygieneregeln, Abstandhalten, Lüften) weiterhin einzuhalten.

Das Ausmaß, in dem die Virusübertragung reduziert wird, variiert möglicherweise auch nach Virusvariante. Aktuelle Studien belegen, dass die Impfung auch bei Vorliegen der derzeit dominierenden Delta-Variante einen Schutz gegen symptomatische und asymptomatische Infektionen bietet. Der Schutz scheint jedoch im Vergleich zu der Alpha-Variante leicht reduziert zu sein

Welche medizinischen Gründe (Kontraindikationen) sprechen gegen die COVID-19-Impfung?

Es gibt nur sehr wenige Gründe (Kontraindikationen), warum eine Person sich dauerhaft oder vorübergehend nicht gegen COVID-19 impfen lassen kann.

Manche Menschen glauben, sie könnten sich nicht gegen COVID-19 impfen lassen. Die meisten Bedenken kann man jedoch ausräumen. Zu solchen falschen Kontraindikationen gehören u.a.:

  • banale Infekte, auch wenn sie mit subfebrilen Temperaturen (≤ 38,5 °C) einhergehen
  • Krebserkrankungen, rheumatologische Erkrankungen
  • Allergien (die nicht spezifisch gegen Bestandteile der Impfung bestehen)
  • Behandlung mit Antibiotika oder Kortikosteroiden oder lokal angewendeten steroidhaltigen Präparaten
  • Blutungsneigung/ Einnahme von Gerinnungsmedikamenten
  • Vorbestehende neurologische Erkrankungen wie bspw. Multiple Sklerose
  • Chronische Erkrankungen wie Chronisch Entzündliche Darmerkrankungen oder Nierenerkrankungen

Nach Einschätzung des RKI können nur sehr wenige Personen (Einzelfälle) aufgrund von Allergien gegen Bestandteile der COVID-19-Impfstoffe nicht geimpft werden (siehe FAQ "Was ist bei Patient:innen mit bekannten Allergien vor einer Impfung gegen COVID-19 mit einem mRNA-Impfstoff zu beachten?"). In der Regel können Personen, die mit einem der Impfstofftypen (mRNA vs. Vektor-basiert) nicht impfbar sind, mit dem jeweils anderen geimpft werden.

Für den Vektor-basierten COVID-19-Impfstoff Vaxzevria (AstraZeneca) gibt es darüber hinaus zwei seltene Kontraindikationen: ein vorbestehendes Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom (TTS) oder ein Kapillarlecksyndrom. Beides sind sehr seltene Vorerkrankungen (Einzelfälle). In diesen Fällen können mRNA-Impfstoffe verwendet werden.

Infektionen mit Temperaturen >38 °C sind eine vorübergehende Kontraindikation, nach Abklingen des Fiebers kann geimpft werden.

Viele andere Personengruppen können zwar geimpft werden, möglicherweise ist die Impfung bei ihnen aber weniger wirksam. Das betrifft Personen mit Immundefizienz. Dies heißt aber nicht, dass alle diese Personen nicht auf die Impfung ansprechen. Selbst unter schwer immunsupprimierten Personen, wie z.B. Krebspatienten unter bestimmten Chemotherapien oder Organtransplantierten, ist das Ansprechen auf die Impfung sehr unterschiedlich.

Viele Patient:innen und auch manche Ärzt:innen fürchten vermehrte Komplikationen durch COVID-19-Impfungen bei Immundefizienz. Teilweise wird diese Gefährdung als so hoch eingeschätzt, dass auf wirksamen und möglicherweise dringend indizierten Impfschutz verzichtet wird. Die Impfung immundefizienter Patient:innen ist jedoch besonders wichtig, da diese ein erhöhtes Risiko für schwere COVID-19-Verläufe haben. Deshalb wird hier in der Regel besonders zu einer Impfung geraten.

KHSB: Befreiung von der Anwesenheitspflicht

Die Befreiung von der Anwesenheitspflicht an der KHSB erfolgt in Ausnahmefällen (z.B. Kontraindikationen für COVID-19-Impfungen, Risikoschwangerschaften, enger Kontakt mit vulnerablen Personen, die nicht geimpft werden können) auf begründeten Antrag an die Hochschulleitung. Dem Antrag ist ein medizinisches Gutachten beizufügen.

Besteht ein enger Kontakt mit nicht geimpften Personen aus der Risikogruppen (z. B. bei Pflege von Angehörigen oder Betreuung von gefährdeten Kindern), kann der Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden.

Die Hochschulleitung entscheidet über den Antrag in Abstimmung mit dem Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung. Wird dem Antrag stattgegeben, wird ein Bescheid erteilt, mit dem an die Lehrenden herangetreten und um Alternativangebote nachgefragt werden kann. Die Lehrenden entscheiden über mögliche Alternativangebote im Rahmen ihrer Lehr- und Forschungsfreiheit und ihres didaktischen Konzepts.

Die Ablehnung einer COVID-19-Impfung aus persönlichen Gründen ist kein Argument für eine Befreiung von der Anwesenheitspflicht. In diesen Fällen müssen Sie für den Besuch der Hochschule ein negatives Testergebnis vorlegen.

Erreicht die Teilnahme an teilnahmescheinpflichtigen Seminaren weniger als 75% der Präsenzlehre werden keine Teilnahmescheine ausgestellt. Bei wichtigen Gründen der fehlenden Teilnahme kann ein Antrag auf Kompensationsleistung gestellt werden. Die Einzelheiten regelt § 12 Abs. 2 AO StuP.

Nein. Die Ablehnung einer COVID-19-Impfung aus persönlichen Gründen ist kein Argument für eine Befreiung von der Anwesenheitspflicht von Präsenzveranstaltungen. In diesen Fällen müssen Sie für den Besuch der Hochschule ein negatives Testergebnis vorlegen.

Die folgenden Regeln gelten:

  1. Im Hochschulgebäude (inkl. der Flure) muss eine Maske getragen werden.
  2. Tragen Sie eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske.

Nein, an der frischen Luft, unter Einhaltung des Mindestabstands, dürfen die Masken abgenommen werden.

Ja, die Mensa arbeitet ab 4.10.2021 mit einem Backshop und einem Click&Collect-System. Wenn Sie in der Mensa Mittagessen wollen, müssen Sie dieses am Vortag bis 12 Uhr  bestellen. https://www.stw.berlin/mensen.html

Ja, die Bibliothek öffnet wieder regulär. Es muss keine Terminbuchung mehr vorgenommen werden. Die Nutzung ist unter Einhaltung der Hygieneregelungen und der Maskenpflicht wie gewohnt möglich.

Der Studierendenservice hilft Ihnen gern. Senden Sie bitte eine Nachricht an: studierendenservice@khsb-berlin.de

Der Studierendenservice berät Sie gern und kann mit Ihnen zusammen nach Lösungen suchen. Senden Sie uns eine Nachricht, um einen Termin zu vereinbaren: studierendenservice@khsb-berlin.de.

Weitere Anlaufstellen finden Sie unter https://www.stw.berlin/beratung.html#jump_psychologische_beratung und https://www.khsb-berlin.de/Hochschulseelsorge