Start des Wintersemesters

Wir starten in ein frisches Wintersemester und das in Präsenz!

Die Mitteilungen der Hochschulleitung zur Ermöglichung eines Präsenzsemesters finden Sie weiter unten.

Hier geht es zu den FAQs.

Liebe Studierende,

wie Sie bereits in unserer letzten Nachricht erfahren haben, werden die Lehrveranstaltungen im kommenden Wintersemester 2021/2022 wieder in Präsenz stattfinden. Heute wenden wir uns an Sie, um Ihnen weitere Einzelheiten über das Verfahren mitzuteilen, wie die KHSB mit der Prüfung der 3-G-Regel und den Anwesenheitspflichten in den Seminaren umgehen wird.

  1. Die 3-G-Regel wird stichprobenartig überprüft. Dafür wird ein externer Wachdienst (WeWatch) an mehreren Tagen (nicht täglich) an den Zugängen zum Hochschulgelände die Vorlage der Nachweise (gültiger Impf- oder Genesenennachweis, Nachweis des negativen Testergebnisses) von allen, die das Hochschulgelände betreten wollen, verlangen. Der Wachdienst wurde vom Präsidium mit dieser Aufgabe beauftragt; er ist angehalten, diejenigen, die keinen entsprechenden Nachweis vorlegen können, am Betreten des Hochschulgeländes zu hindern. Es werden keine personenbezogenen Daten erhoben, die Kontrolle erfolgt ohne Registrierung der Daten. Bitte planen Sie vorsorglich mehr Zeit für die Anfahrt zur Hochschule ein, weil es wegen der Stichprobenkontrollen möglicherweise zu Verzögerungen beim Betreten des Hochschugeländes kommen kann, wenn viele Hochschulmitglieder gleichzeitig eintreffen.
  2. Darüber hinaus haben Lehrende das Recht, in ihren Lehrveranstaltungen zusätzlich oder ergänzend die Einhaltung der 3-G-Regel zu prüfen. Sie haben das Recht, Studierende, die einen entsprechenden Nachweis nicht vorlegen können, aus dem Seminarraum zu weisen; das Präsidium hat den Lehrenden hierfür ein beschränktes Hausrecht erteilt; wird den Anweisungen nicht Folge geleistet, wird das Präsidium informiert. Dieses entscheidet dann über weitere rechtliche Konsequenzen, wie z. B. ein zeitlich beschränktes Hausverbot. Das Gleiche gilt, wenn der Maskenpflicht nicht Folge geleistet wird.
  3. Die Anwesenheitsdokumentation zur eventuellen Kontaktnachverfolgung wird in kleineren Lehrveranstaltung durch das Ausfüllen eines Einzelnachweises erfolgen; in größeren Seminaren und in Vorlesungen wird die Anwesenheitsdokumentation über Listen geführt. Diese Listen unterschreiben Sie bitte bei Eintritt in den Seminarraum oder den Hörsaal bei dem oder der Lehrenden mit Ihrem eigenen Stift. Bitte denken Sie daran, dass Sie rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltung anwesend sind. Gegenwärtig arbeiten wir zudem an einer alternativen papierlosen digitalen und datenschutzkonformen Lösung und hoffen, Ihnen hier bald weitere Informationen geben zu können. Die Anwesenheitsdokumentation dient ausschließlich der Kontaktnachverfolgung bei einem positiv getesteten Corona-Fall; die Unterlagen werden in einem Umschlag verschlossen im Schreibbüro abgegeben und nach vier Wochen vernichtet. Sie wird nicht verwendet, um z. B. die Anwesenheit für die Ausstellung des Teilnahmenachweises zu dokumentieren.
  4. Mit der Präsenzlehre treten auch wieder die Regelungen zur Teilnahmepflicht in Kraft. Dort, wo es die Prüfungsordnung vorsieht, müssen Teilnahmenachweise erbracht werden. Die Lehrenden sind nicht verpflichtet – in Ausnahmefällen und in Absprache mit der Vizepräsidentin ggf. berechtigt –, hybride Lehrformate oder digitale Lehre anzubieten. Eine Befreiung von der Anwesenheitspflicht erfolgt nur in Ausnahmefällen. Diese können insbesondere dann vorliegen, wenn
     -  Kontraindikationen für COVID-19-Impfungen vorliegen,
     -  eine Risikoschwangerschaft besteht oder
     -  ein enger Kontakt mit Personen besteht, die ihrerseits nicht geimpft sind und sich nicht impfen lassen können.
    Der begründete Antrag auf eine Befreiung ist an die Hochschulleitung zu richten. Dem Antrag ist ein medizinisches Gutachten beizufügen, aus dem die Gründe hervorgehen. Sollten Sie in einem engen Kontakt mit nicht geimpften Personen aus den Risikogruppen stehen, können Sie den Nachweis auch durch andere Unterlagen erbringen.
    Die Hochschulleitung entscheidet über den Antrag in Abstimmung mit dem Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung. Wird dem Antrag stattgegeben, erhalten Sie einen Bescheid, mit dem Sie an die Lehrenden herantreten und um Alternativangebote bitten können. Die Lehrenden entscheiden im Rahmen ihrer didaktischen Möglichkeiten, ob sie ein solches Alternativangebot machen können.
    Die Ablehnung einer COVID-19-Impfung aus persönlichen Gründen ist kein Argument für eine Befreiung von der Anwesenheitspflicht. In diesen Fällen müssen Sie für den Besuch der Hochschule ein negatives Testergebnis vorlegen.
  5. Die Maskenpflicht ist im gesamten Hochschulgebäude einzuhalten und somit auch während der Lehrveranstaltungen. Dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, gilt die Verpflichtung zum Tragen einer FFP-2-Maske. Wenn Sie aus medizinischen Gründen eine Befreiung von der Maskenpflicht haben, dürfen Sie das Hochschulgebäude nicht betreten. In diesem Fall müssen Sie einen Antrag auf Befreiung von der Anwesenheitspflicht stellen.

Das Präsidium ist sich klar, dass die getroffenen Regelungen Einschränkungen für den Studienbetrieb mit sich bringen und wir pandemiebedingt noch weit entfernt vom "Normalbetrieb" sind. Wir bitten Sie herzlich um Verständnis und hoffen sehr, dass die Vorteile eines Studiums in Präsenz die Nachteile der notwendigen Maßnahmen für den Schutz der Gesundheit aller Hochschulmitglieder für Sie überwiegen.

Herzlichen Dank für Ihre Mitwirkung und Unterstützung.

Wir wünschen Ihnen einen guten und erfolgreichen Studienstart ins Wintersemester 2021/2022.

Herzliche Grüße

Prof. Dr. Gabriele Kuhn-Zuber             Prof. Dr. Petra Mund                  Martin Wrzesinski
Präsidentin                                       Vizepräsidentin                          Kanzler

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie Sie bereits in unserer letzten Nachricht erfahren haben, finden die Lehrveranstaltungen im kommenden Wintersemester 2021/2022 wieder in Präsenz statt. Heute wenden wir uns an Sie, um Ihnen weitere Einzelheiten über das Verfahren mitzuteilen, wie die KHSB mit der Prüfung der 3-G-Regel und der Umsetzung der Hygienevorschriften umgehen wird.

  1. Die 3-G-Regel wird stichprobenartig überprüft. Dafür ist ein externer Wachdienst (WeWatch) an den Zugängen zum Hochschulgelände betraut, der die Vorlage der Nachweise (gültiger Impf- oder Genesenennachweis, Nachweis des negativen Testergebnisses) von allen, die das Hochschulgelände betreten wollen, verlangt. Der Wachdienst wurde vom Präsidium beauftragt; er ist angehalten, diejenigen, die keinen entsprechenden Nachweis vorlegen können, am Betreten des Hochschulgeländes zu hindern. Es werden keine personenbezogenen Daten erhoben, die Kontrolle erfolgt ohne Registrierung der Daten. Die Kontrollen erfolgen mehrmals in der Woche an unterschiedlichen Tagen, nicht täglich. Mitarbeiter*innen, die ihren Impf- oder Genesenenstatus nicht bekannt geben wollen, erhalten ein Schreiben ihrer bzw. ihres Vorgesetzten, das sie den Mitarbeiter*innen von WeWatch vorzeigen können. Diese Mitarbeiter*innen sind verpflichtet, Selbsttests im häuslichen Bereich mindestens zwei Mal die Woche durchzuführen und gegenüber der oder dem Vorgesetzten per E-Mail zu bestätigen, dass das Testergebnis negativ war. Die Selbsttests erhalten Sie wie bisher in der Bibliothek.
  2. Lehrende können darüber hinaus zusätzlich oder ergänzend in ihren Lehrveranstaltungen die Einhaltung der 3-G-Regel prüfen. Sie haben die Möglichkeit, Studierende, die einen entsprechenden Nachweis nicht vorlegen können oder wollen, mit sofortiger Wirkung aus dem Seminarraum zu weisen. Hierfür erhalten sie ein auf diesen Sachverhalt beschränktes Hausrecht. Weigern sich Studierende, den Anweisungen Folge zu leisten, wird das Präsidium eingeschaltet, das über ein zeitlich beschränktes Hausverbot der betreffenden Person entscheiden kann.
  3. Wie bereits mitgeteilt gilt im gesamten Hochschulgebäude Maskenpflicht und dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, die Verpflichtung zum Tragen einer FFP-2-Maske. Nutzen mehrere Personen ein Büro gemeinsam, kann die Maske dann am Arbeitsplatz abgenommen werden, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann. Betreten andere Personen das Büro ist mindestens ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Studierende, die aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit sein sollten, dürfen das Hochschulgelände nicht betreten.
  4. Die Anwesenheitsdokumentation zur eventuellen Kontaktnachverfolgung wird in kleineren Lehrveranstaltung durch das Ausfüllen eines Einzelnachweises erfolgen; in größeren Seminaren und in Vorlesungen wird eine Anwesenheitsdokumentation über Listen erfolgen. Nach der Lehrveranstaltung werden die Listen bzw. Einzelnachweise in einem Umschlag eingesammelt, verschlossen im Schreibbüro abgegeben und nach vier Wochen vernichtet. Gegenwärtig arbeiten wir zudem an einer alternativen papierlosen digitalen und datenschutzkonformen Lösung.
  5. Falls Sie von Studierenden Rückfragen bekommen: Mit der Präsenzlehre gelten auch wieder die Regelungen zur Teilnahmepflicht. Dort, wo es die Prüfungsordnung vorsieht, müssen Teilnahmenachweise erbracht werden. Eine Befreiung von der Anwesenheitspflicht erfolgt nur in Ausnahmefällen. Studierende müssen hierfür einen begründeten Antrag bei der Hochschulleitung stellen. Es gibt keine Befreiung von der Anwesenheitspflicht, wenn Studierende eine COVID-19-Impfung aus persönlichen Gründen ablehnen.

 

Die Grundlage für diese Regelungen, die ab 27.9.2021 in Kraft treten, ist der überarbeitete Hygieneplan. Sie finden diesen in der Anlage. Das Präsidium ist sich klar, dass die getroffenen Regelungen Einschränkungen im Hochschulbetrieb mit sich bringen, aber sie ermöglichen die Rückkehr in die Präsenzlehre. Wir bitten Sie herzlich um Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich gern jederzeit an uns.

Wir wünschen Ihnen einen guten und erfolgreichen Start ins Wintersemester 2021/2022.

 

Herzliche Grüße

Prof. Dr. Gabriele Kuhn-Zuber       Prof. Dr. Petra Mund      Martin Wrzesinski
Präsidentin                                 Vizepräsidentin             Kanzler

 

Liebe Kolleg*innen,

das Wintersemester 2021/2022 beginnt bald und wir freuen uns sehr, dass wir – wie alle Hochschulen im Land Berlin – die Möglichkeit bekommen, dieses Semester endlich wieder in Präsenz durchführen zu können.

Leider ist die Pandemie immer noch nicht vorbei; es gibt für die Durchführung der Lehrveranstaltungen gesetzliche Vorgaben, die wir wie alle Hochschulen im Land Berlin zum Schutz aller Mitglieder der Hochschule zwingend einhalten müssen, und wir bitten Sie herzlich um Ihre Mitwirkung und Ihr Verständnis. Beachten Sie deshalb bitte folgende Grundsätze:

  1. Zugang zum Hochschulgelände bekommen nur die Personen, die vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sind (sog. 3-G-Regel).
    1. Als geimpft gelten diejenigen, die mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 geimpft sind und deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Sollten Sie noch nicht geimpft sein und darüber nachdenken, ob Sie sich impfen lassen sollen, erhalten Sie ausführliche Informationen über die Seite des Robert-Koch-Instituts; Impftermine lassen sich unproblematisch über die Plattform www.doctolib.de buchen und Informationen zu den Berliner Impfzentren erhalten Sie hier.
    2. Als genesen gelten diejenigen, die ein mehr als sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen Covid 19 mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben und deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt oder die ein mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegendes PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.
    3. Als getestet gelten diejenigen, die mindestens zwei negative Testergebnisse an nicht aufeinanderfolgenden Tagen nachweisen, soweit sie an mehreren Tagen der Woche an Präsenzformaten teilnehmen. Die Teilnahme an lediglich einer Präsenzveranstaltung in der Woche erfordert lediglich den Nachweis eines negativen Testergebnisses. Der Nachweis über ein negatives Testergebnis darf nicht älter sein als 48 Stunden.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird stichprobenartig überprüft. Die Einzelheiten des Verfahrens werden gerade geklärt.

  1. Im gesamten Hochschulgebäude besteht eine Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmasken oder FFP-2-Masken). Sofern der Mindestabstand von 1,50 m in den Lehrveranstaltungen (Seminarräumen und Hörsälen) nicht eingehalten kann, muss eine FFP-2-Maske getragen werden. Im Freien kann die Maske abgenommen werden; bitte achten Sie gleichwohl auf einen ausreichenden Abstand.

Mit dem Beginn der Lehrveranstaltungszeit des Wintersemesters 2021/2022 ab dem 27.09.2021 werden die Arbeitsabläufe so geändert, dass auch alle Mitarbeiter*innen häufiger als bislang in der Hochschule arbeiten. Damit soll gewährleistet werden, dass Studierende und Lehrende alle Bereiche so gut wie möglich auch vor Ort erreichen. Es gelten weiterhin die Hygieneregeln in den einzelnen Büroräumen (Mindestabstand, Lüftung, Maskenpflicht bei Anwesenheit von weiteren Personen im Büro und beim Verlassen des Arbeitsplatzes). Die gemeinsame Nutzung von Büros soll weiterhin vermieden oder reduziert werden, wenn das möglich ist.

Bis zum Abschluss einer Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung gilt als Orientierung, dass alle Mitarbeiter*innen, die von der Mitarbeitervertretung vertreten werden, in der Regel drei Tage in der Woche anwesend sein sollen, an zwei Tagen kann weiter mobil von zu Hause aus gearbeitet werden. Die Einzelheiten sprechen Sie bitte mit Ihren Vorgesetzten ab. Für Mitarbeiter*innen in Instituten und Projekten können abweichende Regelungen mit den Vorgesetzten vereinbart werden.

Gleichzeitig wird ab dem 27.09.2021 die Regelung zur Vertrauensarbeitszeit aufgehoben. Alle Mitarbeiter*innen, die zum Führen von Zeiterfassungsbögen verpflichtet sind, füllen die Bögen bitte wieder wie vor Beginn der Pandemie aus und geben sie nach Ablauf des Monats an ihre Vorgesetzten weiter.

Wir freuen uns sehr, dass die KHSB wie die anderen Berliner Hochschulen zum Präsenzlehrbetrieb zurückkehren kann. Wir wissen, dass das weiter mit Einschränkungen und einem höheren Aufwand verbunden ist. Wir bitten Sie herzlich, trotz dieser Umstände diese Öffnung mitzutragen. Wir gehen davon aus, dass die Ansteckungsgefahr gering ist, wenn alle sich an die Hygieneregeln halten.

Herzliche Grüße

Prof. Dr. Gabriele Kuhn-Zuber            Martin Wrzesinski
Präsidentin                                      Kanzler