Die Mitwirkung des Jugendamtes

in familiengerichtlichen Verfahren

Die Neufassung des Paragraph 50 im Achten Sozialgesetzbuch (KJSG) regelt die Unterstützung und Mitwirkung des Jugendamtes bei allen Maßnahmen des Familiengerichts, die die Sorge für Kinder und Jugendliche betreffen. In einer Reihe von Verfahren hat das Jugendamt die Pflicht der Mitwirkung. Mit der Reform durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen vom 03.06.2021 sind die Mitwirkungspflichten des Jugendamtes konkretisiert worden. So ist beispielsweise in einigen Verfahren auch der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII vorzulegen.In welcher Weise diese Mitwirkung zu erfolgen hat und erfolgen kann, auf welche Aspekte und auf welche Formalia besonders geachtet werden muss, wird in diesem Seminar mit aktuellen Beispielen aus der Praxis vorgestellt. Offene Fragen aus der Arbeit der Teilnehmenden können aufgegriffen werden.

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